Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.22 Wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, sind Mobilfunkanlagen und somit auch 5G-Sendeantennen zu bewilligen. Da adaptive Antennen bis zum Vorliegen der ergänzten Vollzugsempfehlung wie konventionelle Antennen behandelt werden, kommt die Privilegierung in Ziffer 63 Anhang 1 NISV vorliegend zudem gar nicht zum Tragen. 21 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, Zif-