Diese Ausgangslage verschärfe sich mit der neuen Antennentechnik und der Einführung von adaptiven Antennen zusätzlich. Denn indem Ziffer 63 Anhang 1 NISV neu eine Sonderregelung für adaptive Sendeantennen vorsehe und deren konkrete Ausgestaltung auf Stufe Vollzugshilfe delegiert worden sei, könne zum heutigen Zeitpunkt eine Umgehung der Grenzwerte und damit zusätzlich schädigende Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Der betreffenden Bestimmung sei daher die Anwendung zu versagen.