a) Der Beschwerdeführer stellt ferner die Gesetzes- und Verfassungskonformität der NISV bzw. der darin geregelten Grenzwerte sowie der neuen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, soweit sich Letztere auf adaptive Antennen bezieht, in Frage. So seien seit der Einführung der NISV die Gesundheitsrisiken nichtionisierender Strahlen eingehend untersucht worden und es lägen insbesondere gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse zu schädlichen nicht-thermischen Wirkungen vor. Sogar der Bund anerkenne die gesundheitlichen Risiken. Diese Ausgangslage verschärfe sich mit der neuen Antennentechnik und der Einführung von adaptiven Antennen zusätzlich.