a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Standortdatenblatt seien für die 5G-Anten- nen lediglich Sendeleistungen von je 200 Watt (ERP) deklariert worden. In einem Frequenzband um 3600 MHz sei damit keine ernstzunehmende Abdeckung zu erreichen. Zudem könne damit auch kein Versorgungsauftrag wahrgenommen werden. Insofern fehle ein öffentliches Interesse an der geplanten Mobilfunkanlage. Ohne nachvollziehbare Erklärung seitens der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die betreffenden Leistungsangaben falsch bzw. bewusst tiefe Werte eingesetzt worden seien, um rechnerisch die Vorgaben der NISV einzuhalten.