d) Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge, es liege keine anerkannte Methode für eine frequenzselektive Messung vor, als unbegründet. 4. QS-System a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es müssten sämtliche Parameter, welche die äquivalente Sendeleistung (ERP) beeinflussen könnten, in das QS-System aufgenommen werden. Dies sei bei adaptiven Antennen, insbesondere in Bezug auf den Antennengewinn, aber noch nicht möglich. Darum seien die bestehenden QS-Systeme nicht auf adaptive Antennen ausgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Umstand im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht substantiiert widerlegen können.