b) Der Beschwerdeführer rügt nun, es sei noch unklar, wie das Messergebnis bei der frequenzselektiven Messmethode hochgerechnet werden soll. Dementsprechend lasse sich noch keine Aussage darüber machen, ob die Hochrechnung zu einer hören Belastung führe, als sie in Wirklichkeit vorhanden sei. Folglich sei nicht erwiesen, dass die massgeblichen Grenzwerte eingehalten werden könnten.