a) Gemäss Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz vom 4. Juli 2019, der Bestandteil des angefochtenen Gesamtentscheids ist (siehe dort Dispositiv Ziffer 2.2), müssen an den im Standortdatenblatt vom 30. April 2019 (Revision 1.32) ausgewiesenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 3 bis 6 Abnahmemessungen durchgeführt werden. Eine Abnahmemessung dient der Überprüfung der rechnerischen Prognose nach der Inbetriebnahme der bewilligten Mobilfunkanlage und wird in der Regel durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird.13