g) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorgehen, wonach adaptive Antennen vorläufig wie konventionelle Antennen beurteilt werden, rechtlich zulässig ist und auch die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden sind. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich als unbegründet. 3. Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen