Diese Themen sind für die Frage, ob die Berechnungen der Beschwerdegegnerin der vom BAFU verlangten Worst-Case-Berechnungsmethodik entsprechen, jedoch nicht relevant. Die neue Vollzugshilfe wird erst dann relevant, wenn die Sonderregelung bzw. Privilegierung für adaptive Antennen gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV zur Anwendung gelangt, was gerade noch nicht der Fall ist.