nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb von der Einschätzung der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz abgewichen werden sollte. Insbesondere vermischt der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Ausführungen mit den Herausforderungen, die einerseits bei der Ausarbeitung einer Empfehlung zur Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen und andererseits bei der Ausarbeitung der Vollzugshilfe zur neuen Ziffer 63 Anhang 1 NISV bestehen. Diese Themen sind für die Frage, ob die Berechnungen der Beschwerdegegnerin der vom BAFU verlangten Worst-Case-Berechnungsmethodik entsprechen, jedoch nicht relevant.