f) Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin stelle in ihren Antennendiagrammen und Berechnungen bzw. Prognosen nicht den vom BAFU verlangten Worst-Case dar, gilt schliesslich Folgendes festzuhalten: Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 zum Schluss, dass die geplante Anlage unter Berücksichtigung der vom BAFU verlangten Worst-Case-Berechnungsmethodik die Bestimmungen der NISV erfülle. Das AUE hat mit anderen Worten keine Einwände hinsichtlich der Antennendiagramme und rechnerischen Prognosen der Beschwerdegegnerin. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch