NISV). Gemäss BAFU wird damit die tatsächliche Strahlung von adaptiven Antennen überschätzt und die Beurteilung ist für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite.10 Diesem Vorgehen – das auch der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air) entspricht11 – ist aus rechtlicher Sicht nichts entgegen zu halten, zumal damit die Einhaltung der in der NISV geregelten Grenzwerte sichergestellt ist und folglich kein Widerspruch zu den Anliegen der Umweltschutzgesetzgebung vorliegt.12 Wie die Abteilung Immissionsschutz in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 richtigerweise festhält, stellt dieses Vorgehen für die Mobilfunkbe-