Antennen bis zum Vorliegen des Nachtrages wie konventionelle Antennen zu beurteilen (sog. Worst-Case-Beurteilung). Das bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 1. Halbsatz NISV).