Erläuterungen und Präzisierungen hinsichtlich Mobilfunk-Basisstationen. Sie dient als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Daraus folgt, dass andere Lösungen nicht ausgeschlossen sind, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind. Der Umstand, dass adaptive Antennen in der aktuell publizierten Fassung der Vollzugsempfehlung zur NISV nicht thematisiert werden und ein diesbezüglicher Nachtrag noch ausstehend ist, kann nicht pauschal zur Verweigerung der Baubewilligung für die geplante Mobilfunkanlage führen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorgehen, wonach adaptive Antennen wie konventionelle Antennen behandelt werden, mit den Vorgaben der NISV zu vereinbaren ist.