c) Der Beschwerdeführer rügt, es sei rechtlich nicht haltbar, adaptive Antennen bis zum Vorliegen der erwähnten Vollzugshilfe wie konventionelle Antennen zu behandeln. Weder das USG7 noch die NISV würden eine entsprechende Übergangsregelung enthalten. Das BAFU sei ebenfalls nicht ermächtigt, eine solche Übergangsregelung einzuführen. Bei der Beurteilung adaptiver Antennen müsste die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, hätte die Baubewilligung bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden dürfen.