b) Die von der Beschwerdegegnerin geplante Mobilfunkanlage soll unter anderem mit adaptiven Antennen des Typs «AIR6488» für die Erbringung von 5G-Mobilfunkdienstleistungen betrieben werden.6 Aus der Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz vom 23. März 2020 geht hervor, dass die adaptiven Antennen, sprich die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9, wie konventionelle Antennen behandelt wurden. Im vorliegenden Fall wurde der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der Belastung durch nichtionisierende Strahlung mit anderen Worten nicht Rechnung getragen.