Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung. Die Abteilung Immissionsschutz kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, die geplante Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 und sei bewilligungsfähig. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung genommen und die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen