Eventualiter sei die Baubewilligung vom 29. Januar 2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Anlage erst dann in Betrieb genommen werden dürfe, wenn der Bund eine neue Vollzugshilfe und neue Messempfehlungen für adaptive Antennen publiziert habe, der Beweis für ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem (QS-System) erbracht worden sei und das Bauvorhaben diese neuen Grundlagen erfülle. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen den geplanten Einsatz von adaptiven Antennen für den 5G-Funkdienst.