Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/16 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. August 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/339 vom 21.02.2024). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Bauverwaltung, Alleestrasse 8, Postfach 566, 3550 Langnau im Emmental betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau vom 29. Januar 2020 (Baugesuch Nr. 2019-0043 - 2019-57; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Mai 2019 elektronisch via eBau und am 29. Mai 2019 in Papierform bei der Gemeinde Langnau im Emmental ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone 1 und ist grösstenteils mit einem A.________ überbaut. Der An- tennenmast soll mittels einer Tragkonstruktion auf dem Flachdach des A.________ erstellt wer- den. Der Technikschrank ist zwischen dem A.________ und der südlich davon verlaufenden Bahnlinie geplant. Die Mobilfunkanlage soll sowohl mit drei Multibandantennen in den Frequenz- bändern 700 bis 900 MHz und 1400 bis 2600 MHz als auch mit drei adaptiven Antennen in der Frequenz 3600 MHz ausgestattet werden. Mit der geplanten Mobilfunkanlage soll auch der neue Funkdienst 5G (New Radio) betrieben werden. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 29. Januar 2020 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. 1/11 BVD 110/2020/16 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung der Baubewilligung vom 29. Januar 2020 und damit sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Baubewilligung vom 29. Januar 2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Anlage erst dann in Betrieb genommen werden dürfe, wenn der Bund eine neue Vollzugshilfe und neue Messempfeh- lungen für adaptive Antennen publiziert habe, der Beweis für ein funktionierendes Qualitätssiche- rungssystem (QS-System) erbracht worden sei und das Bauvorhaben diese neuen Grundlagen erfülle. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen den geplanten Einsatz von adaptiven An- tennen für den 5G-Funkdienst. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Ferner holte es bei der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE) eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung (NIS) ein. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und auf den Eventualantrag sei nicht ein- zutreten bzw. der Gesamtentscheid vom 29. Januar 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung. Die Abteilung Immissionsschutz kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, die geplante Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 und sei bewilligungsfähig. Mit Ein- gabe vom 19. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbetei- ligten Stellung genommen und die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie die Vorakten wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten wer- den, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau vom 29. Januar 2020 zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher be- teiligt und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist daher formell beschwert. Der Beschwerdeführer wohnt zudem etwa 230 m von der geplanten Mobilfunkanlage entfernt. Der ma- ximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Stand- ortdatenblatt vom 30. April 2019 (Revision 1.32) 747.40 m. Damit ist der Beschwerdeführer durch 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/11 BVD 110/2020/16 den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerdeführung le- gitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Massgebender Betriebszustand bei adaptiven Antennen a) Beim Ausbau der Netze für 5G sollen vermehrt adaptive Antennen zum Einsatz kommen. Adaptive Antennen werden aus technischen Gründen insbesondere bei höheren Frequenzen ein- gesetzt. Solche wurden mit den Frequenzbändern um 3.6 GHz bei der Vergabe der neuen Mobil- funkfrequenzen anfangs 2019 an die Mobilfunkbetreiberinnen versteigert. Im Hinblick auf den Aus- bau der 5G-Netze hat der Bundesrat am 17. April 2019 eine Änderung der NISV beschlossen. Diese ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Unter anderem wurde mit der Änderung festgelegt, dass die besondere Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen berücksichtigt werden soll. Im Vergleich zu den bisher eingesetzten Mobilfunkantennen können adaptive Antennen oder Anten- nensysteme ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beam forming»). Dadurch wird die Information bevorzugt in jene Richtungen übertragen, wo sie durch die Endgeräte ange- fordert wird. Dies hat eine höhere Übertragungskapazität zur Folge. Auch die Exposition ist nut- zungsabhängig. Richtungen, in denen sich keine Endgeräte befinden, werden tendenziell weniger bestrahlt. Anhang 1 Ziffer 63 NISV sieht daher neu vor, dass bei der Definition des massgebenden Betriebszustands, bei welchem der Anlagegrenzwert eingehalten werden muss, die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme der adaptiven Antennen zu berücksichtigen ist. Die konkrete Berechnungsweise bzw. Gewichtung der Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen soll auf Stufe Vollzugshilfe geregelt werden.5 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist zurzeit daran, in einer Vollzugshilfe zur neuen Verordnungsbestimmung die technischen Einzel- heiten auszuarbeiten. b) Die von der Beschwerdegegnerin geplante Mobilfunkanlage soll unter anderem mit adapti- ven Antennen des Typs «AIR6488» für die Erbringung von 5G-Mobilfunkdienstleistungen betrie- ben werden.6 Aus der Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz vom 23. März 2020 geht hervor, dass die adaptiven Antennen, sprich die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9, wie konventionelle Antennen behandelt wurden. Im vorliegenden Fall wurde der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der Belastung durch nichtionisierende Strahlung mit anderen Worten nicht Rechnung getragen. c) Der Beschwerdeführer rügt, es sei rechtlich nicht haltbar, adaptive Antennen bis zum Vor- liegen der erwähnten Vollzugshilfe wie konventionelle Antennen zu behandeln. Weder das USG7 noch die NISV würden eine entsprechende Übergangsregelung enthalten. Das BAFU sei ebenfalls nicht ermächtigt, eine solche Übergangsregelung einzuführen. Bei der Beurteilung adaptiver An- tennen müsste die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, hätte die Baubewilligung bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden dürfen. d) Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Vollzugshilfe nicht Bewilligungsvoraus- setzung ist. Vollzugshilfen richten sich primär an Vollzugsbehörden und ihr Zweck liegt darin, un- bestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen zu konkretisieren und eine einheitli- che Vollzugspraxis zu ermöglichen. In diesem Sinne enthält die Vollzugsempfehlung zur NISV 5 Vgl. zum Ganzen: Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), 17. April 2019, Ziffer 4.3 f., abrufbar unter: . 6 Vgl. Standortdatenblatt vom 30.4.2019, Revision 1.32, S. A2 (Vorakten, pag. 5.03). 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 3/11 BVD 110/2020/16 Erläuterungen und Präzisierungen hinsichtlich Mobilfunk-Basisstationen. Sie dient als Ausle- gungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Daraus folgt, dass andere Lösungen nicht ausgeschlos- sen sind, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind. Der Umstand, dass adaptive Antennen in der aktuell publizierten Fassung der Vollzugsempfehlung zur NISV nicht thematisiert werden und ein diesbezüglicher Nachtrag noch ausstehend ist, kann nicht pauschal zur Verweigerung der Baube- willigung für die geplante Mobilfunkanlage führen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorgehen, wonach adaptive Antennen wie konventionelle Antennen behandelt werden, mit den Vorgaben der NISV zu vereinbaren ist. e) Das BAFU und damit dieselbe Fachbehörde, welche die Vollzugsempfehlung zur NISV er- lassen hat und den Nachtrag hinsichtlich der adaptiven Antennen am Ausarbeiten ist, wandte sich im Informationsblatt «Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz» vom 17. April 20198 (Informationsschreiben 5G) an die Kantone, mit dem Zweck, für die Zeit bis zur Publikation der ergänzten Vollzugsempfehlung eine einheitliche Vollzugspraxis durchzusetzen. In diesem Informationsschreiben wie auch in seinem Schreiben «Informationen zu adaptiven Anten- nen und 5G (Bewilligung und Messung)» vom 31. Januar 20209 empfiehlt das BAFU, adaptive Antennen bis zum Vorliegen des Nachtrages wie konventionelle Antennen zu beurteilen (sog. Worst-Case-Beurteilung). Das bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 1. Halbsatz NISV). Gemäss BAFU wird damit die tatsächliche Strahlung von adaptiven Antennen überschätzt und die Beurteilung ist für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite.10 Diesem Vorgehen – das auch der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air) entspricht11 – ist aus rechtlicher Sicht nichts entgegen zu halten, zumal damit die Einhaltung der in der NISV geregelten Grenzwerte sichergestellt ist und folglich kein Widerspruch zu den Anlie- gen der Umweltschutzgesetzgebung vorliegt.12 Wie die Abteilung Immissionsschutz in ihrer Stel- lungnahme vom 23. März 2020 richtigerweise festhält, stellt dieses Vorgehen für die Mobilfunkbe- treiberinnen zudem eine Einschränkung dar, da dadurch die Variabilität von adaptiven Antennen gerade nicht zugunsten der Mobilfunkbetreiberinnen berücksichtigt, sondern mit dem besagten Worst-Case-Szenario der Beurteilung eine konservative Berechnung zugrunde gelegt wird. Selbstverständlich werden den betreffenden Berechnungen aber die Antennendiagramme der ad- aptiven und nicht solche von konventionellen Antennen zugrunde gelegt. Damit wird den beson- deren Eigenschaften von adaptiven Antennen in Bezug auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte genügend Rechnung getragen. f) Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin stelle in ihren Antennen- diagrammen und Berechnungen bzw. Prognosen nicht den vom BAFU verlangten Worst-Case dar, gilt schliesslich Folgendes festzuhalten: Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 zum Schluss, dass die geplante Anlage unter Berücksichtigung der vom BAFU verlangten Worst-Case-Berechnungsmethodik die Bestimmungen der NISV erfülle. Das AUE hat mit anderen Worten keine Einwände hinsichtlich der Antennendiagramme und rechnerischen Pro- gnosen der Beschwerdegegnerin. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch 8 Abrufbar unter: . 9 Abrufbar unter: . 10 Vgl. Informationsschreiben 5G, S. 4. 11 Vgl. die Empfehlung Nr. 33 des Cercl'Air vom 16. April 2018, Beurteilung von Standortdatenblättern für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen mit neuen Frequenzbändern sowie das Informationsblatt 5G «Zukunft des Mobilfunks: Auswir- kung auf Behörden» (Stand Juni 2018), beide abrufbar unter: . 12 Vgl. zum Ganzen: Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich (1. Abteilung) vom 7. Februar 2020 (R1S.2019.05102), E. 4.4. 4/11 BVD 110/2020/16 nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb von der Einschätzung der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz abgewichen werden sollte. Insbesondere vermischt der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Ausführungen mit den Herausforderungen, die einerseits bei der Ausarbei- tung einer Empfehlung zur Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Anten- nen und andererseits bei der Ausarbeitung der Vollzugshilfe zur neuen Ziffer 63 Anhang 1 NISV bestehen. Diese Themen sind für die Frage, ob die Berechnungen der Beschwerdegegnerin der vom BAFU verlangten Worst-Case-Berechnungsmethodik entsprechen, jedoch nicht relevant. Die neue Vollzugshilfe wird erst dann relevant, wenn die Sonderregelung bzw. Privilegierung für ad- aptive Antennen gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV zur Anwendung gelangt, was gerade noch nicht der Fall ist. g) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorgehen, wonach adaptive Antennen vorläufig wie konventionelle Antennen beurteilt werden, rechtlich zulässig ist und auch die Berech- nungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden sind. Die diesbezüglichen Rügen des Be- schwerdeführers erweisen sich folglich als unbegründet. 3. Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen a) Gemäss Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz vom 4. Juli 2019, der Bestandteil des angefochtenen Gesamtentscheids ist (siehe dort Dispositiv Ziffer 2.2), müssen an den im Stand- ortdatenblatt vom 30. April 2019 (Revision 1.32) ausgewiesenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 3 bis 6 Abnahmemessungen durchgeführt werden. Eine Abnahmemessung dient der Überprüfung der rechnerischen Prognose nach der Inbetriebnahme der bewilligten Mobilfunkan- lage und wird in der Regel durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenz- wert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird.13 Der massgebende Betriebszustand (maximaler Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sen- deleistung) tritt in der Realität nur selten auf. Es ist auch nicht ohne weiteres möglich, diesen Betriebszustand während der Zeit der Messung gezielt herzustellen. In der Regel wird eine Ab- nahmemessung daher beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten Leistung eignen sich die Signalisierungskanäle am besten für diese Messung. Das Messergebnis wird anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand hoch- gerechnet (sog. Beurteilungswert), um zu beurteilen, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Grundsätzlich ist diese Methode auch für adaptive Antennen anwendbar, aber anders als bei 4G, wo Signalisierungs- und Verkehrskanäle mit demselben Antennendiagramm abstrahlt werden, ist die Signalstruktur bei 5G optimiert und die Kanäle können mit verschiedenen Diagrammen abge- strahlt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Antennendiagramme der Signalisierungs- und Ver- kehrskanäle ist der Hochrechnungsfaktor bei adaptiven Antennen im Gegensatz zu 4G nicht mehr für alle Senderichtungen konstant.14 Eine offizielle Messempfehlung für 5G-Basisstationen und adaptive Antennen steht momentan zwar noch aus. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat jedoch bereits eine Mess- methode für die Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptive Antennen bis 6 GHz erarbeitet und am 18. Februar 2020 veröffentlicht. Bei der Erarbeitung der Messmethode konzentrierte sich das METAS in einem ersten Schritt auf eine sog. code-selektive Messung als Referenzmethode. Da 13 Vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Um- welt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern 2002, Ziffer 2.1.8, abrufbar unter: . 14 Vgl. Erläuterungen des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, Ziffer 1, abrufbar unter: . 5/11 BVD 110/2020/16 im Handel derzeit aber noch keine serienmässig produzierten Geräte für code-selektive Messun- gen von 5G-Signalen verfügbar sind, wird auch eine frequenzselektive Messmethode vorgeschla- gen, die bereits mit heutigen Geräten möglich ist. b) Der Beschwerdeführer rügt nun, es sei noch unklar, wie das Messergebnis bei der frequenz- selektiven Messmethode hochgerechnet werden soll. Dementsprechend lasse sich noch keine Aussage darüber machen, ob die Hochrechnung zu einer hören Belastung führe, als sie in Wirk- lichkeit vorhanden sei. Folglich sei nicht erwiesen, dass die massgeblichen Grenzwerte eingehal- ten werden könnten. c) Es trifft nicht zu, dass bei der frequenzselektiven Messmethode Unklarheit betreffend die Hochrechnung des Messergebnisses besteht. So finden sich bereits im technischen Bericht des METAS vom 18. Februar 202015 entsprechende Anleitungen (vgl. dort Ziffer 8). Da sich bei ersten Anwendungen in der Praxis gezeigt hat, dass mit dem betreffenden Vorgehen die hochgerechnete elektrische Feldstärke stark überschätzt wird, hat das METAS mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 sodann verschiedene Anpassungen an der frequenzselektiven Messmethode vorgenommen, dar- unter auch eine Anpassung des Hochrechnungsfaktors. Diese Anpassungen sollen die Überschät- zungen der frequenzselektiven Methode teilweise verhindern, aber in keinem Fall zu einer Unter- schätzung führen.16 Es besteht mit anderen Worten eine vom METAS (und BAFU) anerkannte Methode, wie frequenzselektive Messungen vorzunehmen sind. Darauf können sich Messfirmen bei Abnahmemessungen stützen, zumindest solange im Handel noch keine serienmässig produ- zierten Geräte für code-selektive Messungen von 5G-Signalen verfügbar sind bzw. bis das ME- TAS und BAFU eine offizielle Messempfehlung für 5G-Basisstationen und adaptive Antennen her- ausgegeben haben. Schliesslich gilt zu beachten, dass eine Baubewilligung für eine Mobilfunkan- lage nicht aufgrund einer Abnahmemessung, sondern aufgrund einer rechnerischen Prognose er- teilt wird. Denn eine Abnahmemessung ist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Wie ein- gangs erwähnt, dient eine Abnahmemessung lediglich einer Überprüfung der rechnerischen Pro- gnose nach der Inbetriebnahme der bewilligten Mobilfunkanlage. Die Abteilung Immissionsschutz kommt in ihrem Fachbericht vom 4. Juli 2019 zum Schluss, dass der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehalten wird. d) Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge, es liege keine anerkannte Methode für eine frequenzselektive Messung vor, als unbegründet. 4. QS-System a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es müssten sämtliche Parameter, welche die äquiva- lente Sendeleistung (ERP) beeinflussen könnten, in das QS-System aufgenommen werden. Dies sei bei adaptiven Antennen, insbesondere in Bezug auf den Antennengewinn, aber noch nicht möglich. Darum seien die bestehenden QS-Systeme nicht auf adaptive Antennen ausgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Umstand im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht sub- stantiiert widerlegen können. b) Die QS-Systeme, die von den Mobilfunkbetreiberinnen gestützt auf das Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 200617 eingesetzt werden, vergleichen die effektiv eingestellten Sendeleis- 15 Abrufbar unter: . 16 Vgl. Erläuterungen des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, Ziffer 2.3, abrufbar unter: . 17 Abrufbar unter: . 6/11 BVD 110/2020/16 tungen und -richtungen sämtlicher Antennen einer Mobilfunkanlage mit den jeweils bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls in- nerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Die QS-Systeme haben bei festgestellten Überschreitun- gen zudem automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Mo- nate unaufgefordert zuzustellen sind. Die kantonale Fachstelle nimmt zusätzlich Stichprobenkon- trollen vor. An diesem Überwachungsprinzip der QS-Systeme ändert sich nichts. Werden adaptive Antennen gleich behandelt wie konventionelle Antennen, kann ihr Betrieb in den bestehenden QS- Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen sowie der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt abgebildet werden.18 Dass die QS-Systeme grundsätzlich funktionieren, wurde vom Bundesgericht zudem mehrfach bestätigt.19 Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 nichts. Darin forderte das Bundesgericht das BAFU zwar auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren, da im Kanton Schwyz bei einer Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe und Ausrichtung der Antennen festgestellt worden sind. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht je- doch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein gene- relles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswirkungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen. Das Bundesgericht hat im betreffenden Fall die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage denn auch bestätigt.20 c) Da die adaptiven Antennen vorliegend wie konventionelle Antennen behandelt werden, sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gewähr- leistet. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein Versagen des QS-Systems der Beschwerdegegnerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 5. Leistungsangaben a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Standortdatenblatt seien für die 5G-Anten- nen lediglich Sendeleistungen von je 200 Watt (ERP) deklariert worden. In einem Frequenzband um 3600 MHz sei damit keine ernstzunehmende Abdeckung zu erreichen. Zudem könne damit auch kein Versorgungsauftrag wahrgenommen werden. Insofern fehle ein öffentliches Interesse an der geplanten Mobilfunkanlage. Ohne nachvollziehbare Erklärung seitens der Beschwerdegeg- nerin sei davon auszugehen, dass die betreffenden Leistungsangaben falsch bzw. bewusst tiefe Werte eingesetzt worden seien, um rechnerisch die Vorgaben der NISV einzuhalten. b) Die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, wird durch die Angaben der Baugesuchstellerin im Standortdatenblatt definiert. Gemäss dem Standortdaten- blatt vom 30. April 2019 (Revision 1.32) beträgt die maximale bewilligte Sendeleistung für die Fre- quenz 3600 MHz für die drei adaptiven Sendeantennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 je 200 Watt (ERP). Gemäss Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz vom 23. März 2020 handelt es sich dabei um die gesamte Summenleistung aller 64 Einzelantennen, aus denen die drei adaptiven Antennen jeweils bestehen. Alle Teilantennen zusammen dürfen mit anderen Wor- 18 Vgl. Schreiben des BAFU betreffend «Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)» vom 31. Januar 2020, Ziffer 1c, abrufbar unter: . 19 Vgl. statt vieler: BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 3.3 mit Hinweisen. 20 BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019, E. 8.3. 7/11 BVD 110/2020/16 ten maximal die pro Antennenpanel angefragten 200 Watt (ERP) abstrahlen. Der Betrieb der An- lage mit anderen Betriebsparametern sei nicht vorgesehen und wäre nicht zulässig. Weiter führt die kantonale Fachstelle für Immissionsschutz aus, dank der grossen Effizienz in der Übertra- gungstechnik von 5G lasse sich dieser Dienst auch mit 200 Watt (ERP) im Alltag nutzen. Diese Ausführungen sind schlüssig und decken sich mit denjenigen der Beschwerdegegnerin. So führt Letztere in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere aus, der heutige Mobilfunkverkehr laufe zum überwiegenden Teil noch über das 4G-Netz, weshalb es zunächst gelte, dieses 4G-Netz so leis- tungsfähig wie möglich zu erhalten. Zudem besässen die Nutzer mobiler Funkdienste zum heuti- gen Zeitpunkt noch nicht sehr viele 5G-taugliche Endgeräte. Die Beschwerdegegnerin möchte deshalb zwar das 5G-Netz für die Zukunft startklar machen, demgegenüber aber die Leistungen auf dem 4G-Netz nicht unnötig verknappen. Folglich sei die für die drei adaptiven Antennen de- klarierte Sendeleistung von je 200 Watt (ERP) zum heutigen Zeitpunkt ausreichend. c) Nach dem Gesagten besteht für die BVD kein Anlass, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den angefochtenen Entscheid verpflichtet, die ausgewiesenen Parameter im Standortdatenblatt einzuhalten. Die Rüge betreffend falsche Leistungsangaben ist unbegründet. 6. Gesundheitsschutz a) Der Beschwerdeführer stellt ferner die Gesetzes- und Verfassungskonformität der NISV bzw. der darin geregelten Grenzwerte sowie der neuen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, soweit sich Letz- tere auf adaptive Antennen bezieht, in Frage. So seien seit der Einführung der NISV die Gesund- heitsrisiken nichtionisierender Strahlen eingehend untersucht worden und es lägen insbesondere gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse zu schädlichen nicht-thermischen Wirkungen vor. So- gar der Bund anerkenne die gesundheitlichen Risiken. Diese Ausgangslage verschärfe sich mit der neuen Antennentechnik und der Einführung von adaptiven Antennen zusätzlich. Denn indem Ziffer 63 Anhang 1 NISV neu eine Sonderregelung für adaptive Sendeantennen vorsehe und de- ren konkrete Ausgestaltung auf Stufe Vollzugshilfe delegiert worden sei, könne zum heutigen Zeit- punkt eine Umgehung der Grenzwerte und damit zusätzlich schädigende Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Der betreffenden Bestimmung sei daher die Anwendung zu versagen. b) Die Wirkung nichtionisierender Strahlung auf den Menschen hängt von deren Intensität und Frequenz ab. Die Vorschriften des USG und der NISV gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk (2G, 3G, 4G und 5G). Bezüglich der Funktechnik und der Strahlung der Antennen ist 5G zudem mit den heute verfügbaren 4G-Frequenzen vergleichbar.21 Der Schutz der Gesundheit wird demzufolge durch die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.22 Wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, sind Mobilfunkanlagen und somit auch 5G-Sendeantennen zu bewilligen. Da adaptive An- tennen bis zum Vorliegen der ergänzten Vollzugsempfehlung wie konventionelle Antennen behan- delt werden, kommt die Privilegierung in Ziffer 63 Anhang 1 NISV vorliegend zudem gar nicht zum Tragen. 21 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, Zif- fer 3.2.1, abrufbar unter: . 22 BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 2.5 mit Hinweis auf BGer 1C_576/2016 vom 27.10.2017, E. 3.5.2. 8/11 BVD 110/2020/16 c) Es ist Sache des Bundes, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisie- render Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren. Zur fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewer- tung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien dient auch der Früherkennung poten- zieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber machen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen ge- gebenenfalls betroffen sind. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte empfehlen, wenn dies neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von All- tagserfahrungen erforderten.23 Dies war bisher nicht der Fall.24 Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, selbst der Bund anerkenne die gesundheitlichen Risiken, die von nicht-thermischen Auswirkungen ausgingen, gilt im Übrigen Folgendes festzuhalten: Das BAFU anerkennt zwar, dass es nicht-thermische Wirkungen gibt. Es sei jedoch nicht bekannt, wie solche Effekte zustande kämen. Ebenso wenig lasse sich beim heutigen Kenntnisstand sagen, ob und unter welchen Be- dingungen sie zu einem Gesundheitsrisiko würden. Das BAFU kommt daher zum Schluss, dass die Auswirkungen schwacher Hochfrequenz-Strahlung auf den Menschen zwar weiter wissen- schaftlich untersucht werden müssen. Der Bundesrat habe jedoch – basierend auf dem Vorsor- geprinzip des USG – zusätzlich noch die strengeren Anlagegrenzwerte festgelegt, mit denen vor allem die Langzeitbelastung niedrig gehalten werde.25 Den Ausführungen des BAFU lässt sich zusammengefasst also entnehmen, dass mit Einhaltung der in der NISV geregelten Grenzwerte nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. d) Gemäss den obigen Ausführungen besteht keine rechtliche Grundlage, um die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitliche Bedenken zu verbieten. Daran ändern weder die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen den Leiter der BERENIS noch die vom Beschwerdeführer erwähnten Studien oder der Entscheid des Berufungsgerichts Turin vom 3. Dezember 2019 etwas. Die Rüge betreffend Gesundheitsgefährdung ist demnach unbegründet. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dies gilt auch für den Eventualantrag, wonach die Baubewilligung vom 29. Januar 2020 dahingehend zu ergänzen sei, dass die Anlage erst dann in Betrieb genommen werden dürfe, wenn der Bund eine neue Vollzugshilfe und neue Messempfehlungen für adaptive Antennen publiziert habe, der Beweis für ein funktionierendes QS-System erbracht worden sei und das Bauvorhaben diese neuen Grundlagen erfülle. Um die geplante Mobilfunkanlage auf die Einhaltung der NISV-Grenz- werte überprüfen und die erforderlichen Abnahmemessungen durchführen zu können, braucht es weder die neue Vollzugshilfe noch die neuen Messempfehlungen. Ein funktionstüchtiges QS-Sys- tem besteht ebenfalls. Aufgrund der Worst-Case-Beurteilung der adaptiven Antennen besteht schliesslich keine Gefahr vor übermässiger Strahlenbelastung. Es besteht mit anderen Worten weder eine rechtliche Grundlage noch ein tatsächlicher Grund für die vom Beschwerdeführer 23 Vgl. zum Ganzen: Informationen zur BERENIS, abrufbar unter: . 24 Vgl. dazu auch BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019, E. 5.4. 25 Vgl. Fachinformationen des BAFU betreffend Gesundheitliche Auswirkungen von Hochfrequenz-Strahlung, abrufbar unter: . 9/11 BVD 110/2020/16 eventualiter beantragte Ergänzung der Baubewilligung. Eine solche Anordnung liefe im Ergebnis denn auch auf eine Sistierung hinaus, welche die BVD praxisgemäss als unzulässig erachtet. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf das vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragte Gutachten über die Messmethoden für adaptive Antennen und den aktuellen Stand der Technik kann daher verzichtet werden, da von diesem keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG26). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau im Em- mental vom 29. Januar 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 10/11 BVD 110/2020/16 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11