Das Vorliegen besonderer Verhältnisse ist jedoch unverzichtbare Grundlage für die Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Art. 26 BauG. Die beiden anderen Voraussetzungen (keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, keine Verletzung wesentlicher Interessen) müssen daher nicht mehr geprüft werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten 21 Vgl. Vorakten, Nr. 24-12, 3.1 Grundlagen sowie Nr. 3.3 Art der Ermittlung mit Verweis auf das Berechnungsmodell