Der Wunsch nach maximaler Ausnützung ist zwar verständlich, aber ein Anspruch auf volle Ausnützung besteht nicht und vermag keine Ausnahme zu begründen. Auch die Lage an der lärmigen Eisenbahnlinie kann nicht zur Begründung einer Ausnahme auf der lärmabgewandten Seite beigezogen werden. Es liegen somit keine besonderen Verhältnisse zur Gewährung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des kleinen Grenzabstands vor. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse ist jedoch unverzichtbare Grundlage für die Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Art.