g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Parzellenform eher ungünstig ist, jedoch wurde diese vom Beschwerdeführer mittels Abparzellierung selber geschaffen. Die Bauparzelle ist immer noch gross genug, um unter Einhaltung aller reglementarischen Abstandsvorschriften ein Wohnhaus erstellen zu können. Die strikte Anwendung der Gebäudeabstandsvorschriften hat also keine offensichtliche Unbilligkeit und Unzweckmässigkeit zur Folge. Der Wunsch nach maximaler Ausnützung ist zwar verständlich, aber ein Anspruch auf volle Ausnützung besteht nicht und vermag keine Ausnahme zu begründen.