Beim Bau entlang der Eisenbahnlinie und in der Nähe der Stahlbrücke sind zur Erreichung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben betreffend Lärm besondere bauliche Herausforderungen zu meistern. Etwa durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume, durch die Wahl der Baumaterialien und allfällige Lärmschutzelemente. Die beantragte Ausnahme zur Unterschreitung des Grenzabstands auf der gegenüberliegenden Seite der Eisenbahnlinie steht aber nicht in direktem Zusammenhang mit Lärmschutzmassnahmen. Die Lärmexposition eines Grundstücks auf der einen Seite vermag keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art.