eingeflossen.21 Allein aus der Tatsache, dass die Bauparzelle an einer lärmigen Eisenbahnstrecke liegt, lassen sich aber keine besonderen Verhältnisse begründen, die das Unterschreiten des Grenzabstands erlauben. Auch die Nähe zu einer Stahlbrücke ändert nichts daran, da es sich dabei um eine alltägliche und notwendige Infrastrukturanlage – wie im Übrigen auch bei Weichen, Bahnübergängen, Tunnelausfahrten, etc. – handelt. Solche Gegebenheiten treffen nämlich auf eine Vielzahl von Parzellen zu und stellen deshalb keine Besonderheit dar.