Es besteht somit kein Anspruch auf volle Ausnutzung der Bauparzelle. Der blosse Wunsch nach optimaler und gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach einer besseren Lösung stellt kein Ausnahmegrund dar. Auch der Umstand, dass mit einer reglementskonformen Variante lediglich eine Ausnützung von 0.49 erzielt wird, stellt keine unzumutbare Reduktion dar und kann nicht gehört werden. Das Gebot der haushälterischen Bodennutzung sowie die angestrebte Verdichtung sind allgemeine raumplanerische Grundsätze, die immer angeführt werden können und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellen.