Die Bruttogeschossfläche des vorliegend umstrittenen Bauprojekts beträgt 604.83 m2.17 Zur Realisierung des Neubaus erfolgt eine Nutzungsübertragung gemäss Art. 94 BauV.18 Mit dieser Nutzungsübertragung resultiert auf der Bauparzelle eine Mehrnutzung von 96 m2. Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt demnach 605.6 m2, was einer Ausnützung von 0.95 entspricht.19 Mit dem vom Beschwerdeführer skizzierten alternativen Neubauprojekt könnte eine Bruttogeschossfläche von 310.7 m2 erstellt werden. Dies entspricht einer Ausnützung von 0.49.