Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer die heutige Form und Grösse durch sein Parzellierungsgesuch selbst geschaffen hat. Er kann nicht – nach seiner Auffassung – eine Schwierigkeit in der Parzellenform zur Begründung einer Ausnahme geltend machen, die er selber verursacht hat. Die Bauabstandsvorschriften dürfen dadurch nicht umgangen werden. Wer einen Teil seiner Parzelle verkauft, nimmt damit in Kauf, nur noch auf dem Restgrundstück bauen zu können. Daraus lässt sich keine Ausnahme begründen.