80 Abs. 1 Bst. b SG15 für Bauten und Anlagen der gesetzliche Mindestabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand zur Anwendung gelangt. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Bauparzelle mit der durch das Anmerkungsgrundstück Heimberg Grundbuchblatt Nr. G.________ bedingten Einbuchtung eine eher ungünstige Parzellenform aufweist. Jedoch ist eine Überbauung gestützt auf die Parzellengrösse und den beiden Näherbaurechten sowie dem reduzierten Abstand gegenüber der