Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob sich die Unterschreitung des reglementarischen kleinen Grenzabstands von 6 m durch die Gewährung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 BauG rechtfertigen lässt. Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es 6 Gemeindebaureglement der Gemeinde Heimberg, genehmigt am 27. Juni 2008. 7 Vgl. Vorakten, Nr. 24-30 und Nr. 22-1.