Grenzabstände dürfen nur mit Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG oder mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung unterschritten werden. Mittels Ausnahmebewilligung darf der privatrechtliche Minimalabstand von 3 m für bewohnte Bauten und 2 m für unbewohnte An- und Nebenbauten nicht unterschritten werden (Art. 26 Abs. 1 GBR). In Bezug auf die Unterschreitung des (kleinen) Grenzabstands gegenüber der Parzelle Heimberg Grundbuchblatt Nr. G.________ fehlt es an der Zustimmung eines Eigentümers.7 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob sich die Unterschreitung des reglementarischen kleinen Grenzabstands von 6 m durch die Gewährung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art.