c) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber andern Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudevorschriften sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Laut Art. 21 Abs. 1 GBR6 sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m überragen oder nicht als unterirdische Bauten gelten, gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 52 GBR festgesetzten grossen und kleinen Grenzabstände zu wahren. Nach Art. 52 GBR beträgt dabei der kleine Grenzabstand in der Zone WGb 6 m, der grosse Grenzabstand 12 m.