Die Gemeinde Heimberg verweist in ihrer Stellungnahme darauf, besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Grenzabstands liessen sich nicht einfach mit der Lärmsituation begründen. Die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung seien auf der Bauparzelle bei jedem möglichen Gebäudetypus einzuhalten. Es sei Aufgabe der Bauherrschaft, die Baukörper und Grundrisse so zu gestalten, dass alle bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Auch der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben seien kein Ausnahmegrund. Die Bauherrschaft habe in der Beschwerde einen Neubau als mögliche Bebauungsvariante skizziert. Eine Bebauung der Parzelle sei möglich.