Die verlangte Einhaltung des kleinen Grenzabstands gegenüber dem Grundstück Heimberg Grundbuchblatt Nr. G.________ hätte zur Folge, dass die erforderliche Gebäudebreite West-Ost unterschritten und das Konzept infolge ungenügender Gebäudegrundfläche zur Beschränkung der Auswirkungen der extremen Lärmexposition unrealisierbar wäre. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf allfällige Neuanordnungen des grossen Grenzabstands, was zu Reduktionen von Gebäudegrundflächen und nutzbaren Wohnflächen ausserhalb der Belastungszonen führen würde. Er macht zudem geltend, durch die Gewährung einer Ausnahmebewilligung würden keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt.