3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führe den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 2. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit der Kostennote reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.