Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, der kleine Grenzabstand gegenüber der Parzelle Heimberg Grundbuchblatt Nr. G.________ werde unterschritten und es könne keine Ausnahmebewilligung erteilt werden2. Weiter führte sie aus, für die Unterschreitung des Grenzabstands sei ein grundbuchlich gesichertes Näherbaurecht nötig oder das Projekt sei anzupassen. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer vor Erlass des Bauabschlags das rechtliche Gehör. 1 Vorakten, Nr. 41 f. 2 Vorakten, Nr. 40.