16/17 BVD 110/2020/168 sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil im Betrag von CHF 834.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 4. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Eröffnung