4. Zur Einhaltung des Lichtraumprofils ist vor der Stützmauer (Nord-Süd-Richtung) ein mindestens 50 cm breiter, nicht befahrbarer Grünstreifen auszubilden. Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Lüscherz vom 24. August 2020 bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1250.– auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, 48 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 49 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)