1. Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse (Nord-Süd-Richtung): a) Bei der Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse ist die maximal in Erscheinung tretende Höhe der Mauer (inkl. auf der Mauer befestigter Absturzsicherung) auf 1,50 m zu reduzieren. b) Höhere Aufschüttungen sind mit abgetreppten Stützmauern gemäss Art. 37 Gemeindebaureglement (2 m Abstand) oder mittels Böschungen aufzufangen.