Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 150.– und 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend insgesamt CHF 5008.05. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden somit einen Parteikostenanteil von CHF 834.70 zu leisten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 Bst. d des Entscheids der Gemeinde Lüscherz vom 24. August 2020 wird durch folgende Anordnungen präzisiert und ersetzt: Innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt vorzunehmen: