Insofern rechtfertigt die für die Beschwerdeführenden günstigere Anwendung von Art. 37 GBR («Stützmauern gegenüber öffentlichen Strassen») keine Berücksichtigung bei den Kosten. Einzig hinsichtlich der Massnahme, dass die Stützmauer zur Einhaltung des Lichtraumprofils zurückzusetzen ist, sind die Beschwerdeführenden durchgedrungen. Im Übrigen gelten sie als unterliegend. Den 46 VGE 2019/82 vom 2.7.2020 E. 5.1 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)