Die Wiederherstellungsmassnahmen sind zumutbar. Finanzielle Überlegungen sind bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grundsätzlich ohnehin nicht zu berücksichtigen. Ziffer 4 Bst. d des angefochtenen Entscheids ist daher durch die genannten Massnahmen zu präzisieren und ersetzen. h) Über die vorliegende Beschwerdesache konnte aufgrund der Akten entschieden werden. Von einem Augenschein waren keine zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zur erwarten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 8. Kosten