g) Die von der Gemeinde erlassenen Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind milder als der vollständige Abbruch des Stützmauerbauwerks und die Erstellung des bewilligten Zustandes (Böschung, Treppe vom Vorplatz her). Die von der BVD gestützt auf Art. 37 GBR präzisierten Massnahmen sind etwas milder als die Wiederherstellungsmassnahmen der Gemeinde, welche eine Reduktion auf 1,20 m verlangten, was der Anwendung von Art. 36 GBR entsprochen hätte. Noch mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind zumutbar.