Dieses Mass der Rückversetzung lehnt sich an das bereits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts an46 und erscheint vorliegend angemessen. Hinzuweisen bleibt aber, dass nicht ganz klar ist, ob das Verwaltungsgericht damit eine generelle Praxis zur Anrechnung von Absturzsicherungen auf Stützmauern begründen wollte, oder ob es sich bloss um eine einzelfallbezogene Aussage handelte. Auch im vorliegenden Fall ist dieser Abstand als Anordnung im Einzelfall zu betrachten. Dies wird in der Massnahme noch präzisiert. Es wird Sache der Gemeinde sein, zu dieser Frage (und der allfälligen Nichtberücksichtigung von Maschendrahtzäunen) Vorschriften oder Weisungen zu erlassen.