Wie oben dargelegt (Erwägung 6 d), bleibt damit bei der zweiten Stufe ein knapp 2 m breiter Hauszugang, der für einen rollstuhlgerechten Zugang genügt. Im Übrigen ist es den Beschwerdeführenden unbenommen, anstelle der Stützmauer eine Böschung zu erstellen. Wenn das Geländer um mindestens 15 cm von der Hinterkante der Stützmauer zurückversetzt ist, ist es im vorliegenden Fall nicht an die Totalhöhe anzurechnen. Dieses Mass der Rückversetzung lehnt sich an das bereits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts an46 und erscheint vorliegend angemessen.