Oberflächengestaltung, die einen harmonischen Übergang erlaubt. Die Anordnung, dass der Abstand zwischen den Stufen oder eine allfällige Böschung zu begrünen sind, ist somit erforderlich und geeignet, den Anforderungen von Art. 35 GBR Rechnung zu tragen. Die Reduktion der Stützmauer auf maximal 1,5 m (inklusive darauf montiertes Geländer) und ‒ wo diese Höhe überschritten ist ‒die Ausbildung einer um 2 m zurückversetzten zweiten Stufe entspricht den Bestimmungen von Art. 37 GBR. Wie oben dargelegt (Erwägung 6 d), bleibt damit bei der zweiten Stufe ein knapp 2 m breiter Hauszugang, der für einen rollstuhlgerechten Zugang genügt.