Zum einen wird erwartet, dass sich die Bauherrschaft um die Zulässigkeit ihres Tuns kümmert und sich entsprechend informiert.43 Zum anderen wurde die Frage von Stützmauern bereits im Baubewilligungsverfahren mit dem früheren Projektverfasser thematisiert.44 Dessen Wissen müssen sich die Beschwerdeführenden anrechnen lassen.45 f) Die Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um den Gestaltungsvorschriften von Art. 35 und Art. 37 GBR Nachachtung zu verschaffen. Art. 35 GBR verlangt eine 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b