e) Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist gross. Die Tolerierung einer überhohen Stützmauer würde in einer Gemeinde, deren Gebiet zum grossen Teil am Hang liegt, ein unerwünschtes Präjudiz schaffen. Die Abweichungen vom bewilligten Zustand sind vorliegend erheblich und augenfällig, zudem sind Gestaltungsvorschriften betroffen. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Beschwerdeführenden handelten im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Zum einen wird erwartet, dass sich die Bauherrschaft um die Zulässigkeit ihres Tuns kümmert und sich entsprechend informiert.43