1. Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse (Nord-Süd-Richtung): a) Bei der Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse ist die maximal in Erscheinung tretende Höhe der Mauer (inkl. auf der Mauer befestigtem Geländer bzw. Zaun) auf 1,50 m zu reduzieren. b) Höhere Aufschüttungen sind mit abgetreppten Stützmauern gemäss Art. 37 Gemeindebaureglement (2 m Abstand) oder mittels Böschungen aufzufangen. c) Es ist eine Absturzsicherung nach SIA 358 anzubringen. Sofern eine bauliche Absturzsicherung (Geländer oder Zaun) mind. 15 cm von der Hinterkante der Mauer zurückversetzt wird, wird sie nicht an die Höhe der Stützmauer angerechnet.