Insoweit dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde durch. Anzufügen bleibt, dass der endgültige Verlauf und die Breite der Zufahrtsstrasse damit nicht präjudiziert wird. Ein nicht bewilligtes und nicht bewilligungsfähiges Bauwerk geniesst keinen Besitzstandsschutz. c) Das Rechtsamt der BVD erwog aufgrund einer summarischen Beurteilung, die Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Ziffer 4 Bst. d des angefochtenen Entscheids für das Stützmauerbauwerk wie folgt zu präzisieren und zu ersetzen: