Parzelle Nr. G.________ verläuft, verschmälert wird. Der Grenzabstand zur Wegparzelle Nr. B.________ und zur Parzelle Nr. P.________ beträgt über 1 m, so dass die lichte Breite vor der Stützmauer ohne Weiteres hergestellt werden kann. Eine Rückversetzung des Stützmauerbauwerks ist unter diesen Umständen nicht nötig. Es genügt vorerst, den Rand der Fahrpiste um mindestens 0,5 m von der Mauer nach Osten zurückzuversetzen und vor der Stützmauer einen nichtbefahrbaren Grünstreifen von 0,5 m Breite anzulegen. Diese Massnahme ist auch zumutbar. Ziffer 4 Bst. d des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ändern. Insoweit dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde durch.